Kirwaleit
Woffabo
Satzung
Vorstandschaft
Archiv
2014-2018
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Kirwaleit Woffabo
Satzung des Vereins „Kirwaleit
Woffabo“ e.V.
(im Folgenden mit „Verein“ bezeichnet)
1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Kirwaleit Woffabo“, und hat seinen Sitz
in Neumarkt in der Oberpfalz/ Woffenbach.
(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt sodann den
Namenszusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereines ist:
a) der Erhalt und die Förderung des Oberpfälzer und heimatlichen
Brauchtums
b) die generationsübergreifende Belebung Förderung und Unterstützung
sozialkultureller Aktivitäten und Veranstaltungen in dem Stadtteile
Woffenbach
c) der Erhalt des kulturellen Bestandes in dem Stadtteile Woffenbach
d) den Fortbestand der Kirchweih in dem Stadtteile Woffenbach
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
a) die Beschaffung, das Schmücken und das traditionelle Aufstellen des
Kirchweihbaumes
b) das Aufführen traditioneller Tänze (z. B. Baum austanzen)
c) Teilnahme an Veranstaltungen zur Erweiterung des kulturellen
Angebotes in dem Stadtteile Woffenbach
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Alle Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig,
sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon
ausgenommen sind
Kostenerstattungen, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen sowie
Sachzuwendungen im steuerlich zulässigen Rahmen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht wie
z.B. einem Trauerkranz zu einer Beerdigung o.ä. entsprochen wird.
§ 4 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied ist schriftlich zu
beantragen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Aufgenommen werden können ortsansässige Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft.
(3) Desweiteren können nicht ortsansässige Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, Mitglied im Verein werden. Über die Aufnahme
in einem solchem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Wird die Aufnahme in den Verein nach Absatz 1 abgelehnt oder
innerhalb von sechs Monaten nicht behandelt, so kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese muss bei der nächsten
Versammlung über die Aufnahme entscheiden.
(5) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste durch die Vorstandschaft
d) Ausschluss
(2) Der Austritt ist gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu
erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter
Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als sechs Monate
im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung verstößt oder wenn ihm erheblich vereinsschädigendes
Verhalten nachzuweisen ist. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung auf
Antrag der Vorstandschaft mit absoluter Mehrheit. Ein ausgeschlossenes
Mitglied kann frühestens nach einem Jahr und nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.
(5) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge
Über die Beiträge entscheidet die Vorstandschaft, der aktuelle Beitrag
wird jährlich bei der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht an den Versammlungen
und Veranstaltungen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen
teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung in den Organen,
denen es angehört, durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen
mitzuwirken.
(4) Den Anordnungen der Vorstandschaft ist unbedingt Folge zu leisten.
3. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Vorstandschaft
• die Kassenprüfer
• die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand, dem
ersten und zweiten Kassier, dem ersten und zweiten Schriftführer, sowie
zwei Gerätebeauftragten.
(2) Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am
Tage nach der Neuwahl und endet mit dem Tage der Neuwahl einer neuen
Vorstandschaft.
(3) Gemäß § 26 BGB vertreten der 1. Vorstand und der 2. Vorstand den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand haben das Recht und die Pflicht,
gemäß § 26 BGB, den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Sie haben die Vorstandschaft mindestens
zweimal im Jahr einzuberufen.
(5) Der 1. Kassier hat die Aufgabe über alle Einnahmen und Ausgaben des
Vereins Buch zu führen und die Kasse zu verwalten.
(6) Der 2. Kassier hat die Aufgabe den 1. Kassier, in dessen
Abwesenheit, zu vertreten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
(7) Der 1. Schriftführer hat die Aufgabe, Protokoll über alle
Vereinsvorgänge zu führen.
(8) Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer in dessen
Abwesenheit und unterstützt ihn in seiner Arbeit.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, darauf zu achten, dass Kassenführung
und Vermögensverwaltung in guten Händen liegen. Das Rechnungsjahr stimmt
mit dem Kalenderjahr überein. Die Erstellung des Jahresabschlusses
erfolgt nach den Vorschriften des Steuerrechts.
(10) Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist zur Erfüllung der ihm von der
Mitgliederversammlung oder Vorstandschaft übertragenen Aufgaben
alleinvertretungsberechtigt.
§ 11 Aufgabe der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu
organisieren und zu koordinieren. Sie entscheidet in allen Fällen, die
nicht von der Mitgliederversammlung entschieden werden müssen.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die beiden Kassenprüfer haben die Aufgabe einmal jährlich, vor der
Jahreshauptversammlung, die Kasse und die Kassenbuchführung zu prüfen
und ihren Bericht der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
(2) Die Kassenprüfer sollen nicht zugleich Mitglieder der Vorstandschaft
sein.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitglieder des Vereins.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahlen zur Vorstandschaft alle zwei Jahre,
b) Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichtes der
Vorstandschaft sowie deren Entlastung,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern alle zwei Jahre,
d) Nachwahlen zur Vorstandschaft,
e) Entscheidungen über größere Vorhaben des Vereins,
f) Entscheidungen über Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
h) Sonstige Anliegen z.B. Wünsche und Anträge.
(3) Einmal im Jahr muss die Vorstandschaft die Mitgliederversammlung zur
Jahreshauptversammlung einberufen. Diese sollte im ersten Quartal des
Jahres stattfinden.
(4) Die Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn
ein Grund im Sinne des Absatzes 2 d) bis g) vorliegt.
(5) Die Vorstandschaft muss die Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses fordert.
(6) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter der Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand oder dessen Vertreter.
(9) Protokollführer ist der 1. Schriftführer oder dessen Vertreter.
4. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25%
der aktiven Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegenteil
festgestellt ist.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung oder Sitzung
innerhalb von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch
nicht behandelt ist, wiederholt. Dann besteht Beschlussfähigkeit ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
(3) Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(4) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, auch nicht auf den
gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen.
§ 16 Wahlen
(1) Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der
Mitgliederversammlung in offener Abstimmung zu berufen sind.
(2) Für die Wahlen zur Vorstandschaft gilt folgendes:
a) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind in Einzelabstimmung mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheim zu wählen.
b) Erhält kein Bewerber die notwendige absolute Mehrheit erfolgt
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c) Erhält ein Bewerber bei einer Einzelabstimmung mehr Nein- als
Ja-Stimmen, ist er nicht gewählt.
(3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in offener
Abstimmung für zwei Jahre gewählt.
(4) Ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheiten sind:
a) bei allen Wahlen Stimmenthaltungen,
b) bei allen Wahlen die Stimmen, die auf Mitglieder entfallen, die ihr
Einverständnis mit einer Kandidatur verweigert haben.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand
oder dessen Vertreter. Protokollführer ist der 1. Schriftführer oder
dessen Vertreter.
5. Abschnitt: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden und sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit
2/3-Mehrheit.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl kleiner
sieben ist.
(2) Die Kasse fällt dem Kath. Kindergarten Sankt Willibald zu. Das
Inventar wird zum Verkauf freigegeben und der Erlös fällt ebenfalls dem
Kindergarten zugute.
(3) Kein Mitglied hat Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, auf
das Inventar oder das Vermögen.
6. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
(2) Neuaufgenommene Mitglieder erhalten je eine Abschrift der
Vereinssatzung.
Die Satzung wurde am 28.11.2014 errichtet und zuletzt geändert durch
Nachtragsbeschlüsse des Vorstandes vom 14.07.2015 und 08.12.2015 und
durch eine fortgesetzte Gründungsversammlung vom 09.12.2015.
Protokollführer: Felix Liederer
Anwesend:
- Stefan Fink - Stefanie Vögerl
- Fabian Raspel - Marco Stark
- Alexander Gärtner - Christoph Ostalecki
- Matthias Seger - Felix Liederer
- Matthias Lang - Michael Zöllner
- Michaela Schuster
- Steffen Höß
- Sebastian Götz
- Tobias Schneiderbauer
- Carina Grad
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